Änderungen bei der AU ab 1.1.2023

Ab dem 1. Januar 2023 müssen ArbeitnehmerInnen keine schriftliche AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) mehr bei Ihrem Arbeitgeber abgeben.

Die AU wird von der Praxis elektronisch an die jeweilige Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet die AU-Daten von der Krankenkasse abzurufen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Die Papierbescheinigung für den Patient kann jetzt also bei telefonischer AU im Rahmen von grippalen Infekten ohne Zeitdruck nach der Genesung in der Praxis abgeholt werden.

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